Werbungskosten bei Optionen: Der teure Topf ist der einzige, in dem Du Kosten abziehen darfst
Stand: 2026-09-02 · Lesezeit: ~13 Minuten · Gilt für: AT-Privatpersonen mit nicht-verbrieften Optionen bei IBKR, CapTrader & Co., Beilage E1kv „ohne KESt-Abzug"
Wer in Österreich Optionen bei einem ausländischen Broker handelt, lernt zuerst die schlechte Nachricht: Diese Gewinne fallen nicht unter die 27,5 %, sondern unter den progressiven Tarif — bis zu 55 %. Das ist der Grund, warum viele AT-Anleger einen Bogen um Stillhaltergeschäfte machen.
Was in derselben Diskussion fast nie gesagt wird: Es ist der einzige Kapitaltopf, in dem Werbungskosten überhaupt existieren.
Dein Börsenbrief, das Datenfeed-Abo, die Software, anteilig sogar die Steuerberatung — bei Aktiengewinnen darfst Du davon nichts abziehen. Bei Optionsgewinnen schon. Dieselbe Rechnung, dieselben Belege, zwei völlig verschiedene Ergebnisse, und der Unterschied hängt an einer einzigen Norm.
Kurz gesagt: § 20 Abs 2 EStG verbietet den Kostenabzug nur dort, wo der besondere Steuersatz von 27,5 % anwendbar ist. Bei nicht-verbrieften Derivaten ist er nach § 27a Abs 2 Z 7 EStG gerade nicht anwendbar. Damit fällt die Sperre weg und der allgemeine Werbungskosten-Begriff des § 16 EStG greift ganz normal. Die Kehrseite: Wer im Z7-Topf Verluste macht, macht sie durch Werbungskosten noch größer — und Verluste sind dort besonders wenig wert.
Die eine Norm, an der alles hängt
Der Wortlaut des Abzugsverbots ist erstaunlich schmal. § 20 Abs 2 EStG untersagt den Abzug von Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen mit
„Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 bis 4, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist"
Entscheidend ist der Nachsatz. Das Verbot hängt nicht daran, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt — es hängt daran, dass der Sondersatz anwendbar ist.
Und genau das ist er bei nicht-verbrieften Derivaten nicht. § 27a Abs 2 Z 7 EStG nimmt sie ausdrücklich aus:
„Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 4 genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt"
Diese Ausnahme von der Ausnahme läuft in der Praxis leer: IBKR, CapTrader, Saxo und DEGIRO behalten keine österreichische KESt ein. Damit bleibt es beim Tarif — und damit fällt das Abzugsverbot weg.
Was dann greift, ist die ganz normale Grundregel. § 16 Abs 1 EStG definiert Werbungskosten als
„die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen"
und stellt im selben Absatz klar, dass sie „bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind". Das gilt für alle Einkunftsarten, auch für Kapitalvermögen. Es gibt keine Sonderregel, die Kapitaleinkünfte davon ausnimmt — es gibt nur § 20 Abs 2, und der greift hier eben nicht.
Derselbe Mechanismus erklärt die Kommissionen
Wer schon einmal nachgerechnet hat, warum die Broker-Gebühren bei Aktien nicht ins Gewicht fallen, kennt die Parallele. § 27a Abs 4 Z 2 EStG:
„Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen."
Wieder derselbe Anknüpfungspunkt: „auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz anwendbar ist". Bei Aktien bleibt die Kaufprovision also außen vor, der Gewinn wird brutto besteuert. Bei tariflich besteuerten Optionen greift die Regel nicht, und die Kommission mindert den Gewinn ganz normal mit.
Das ist kein Zufall und keine Nachlässigkeit des Gesetzgebers, sondern Systematik: Der Sondersatz von 27,5 % ist als Bruttosteuer konzipiert. Er ist niedrig, dafür wird ohne jeden Abzug gerechnet. Der Tarif ist hoch, dafür gelten die normalen Regeln der Einkunftsermittlung.
Wo das im Formular landet — und warum Du den Block nicht findest
Die häufigste Verwirrung an dieser Stelle: In der Beilage E1kv gibt es kein Feld für Werbungskosten. Wer eines sucht, findet keines, und schließt daraus, dass es sie nicht gibt.
Der Grund ist begrifflich. § 2 Abs 4 Z 2 EStG definiert Einkünfte bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten als
„Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16)"
„Einkünfte" heißt im EStG also immer schon netto. Wenn das Formular nach den Einkünften aus Derivaten fragt, fragt es bereits nach der Zahl nach Abzug der Werbungskosten. Ein eigener Abzugsblock wäre eine Dopplung.
Praktisch heißt das: Du rechnest die Werbungskosten selbst vom Z7-Saldo ab und trägst nur das Ergebnis in KZ 857 ein. Die Belege bleiben bei Dir und gehen erst auf Anforderung ans Finanzamt.
Das hat eine unangenehme Nebenwirkung, die Du kennen solltest: Weil im Formular nichts davon sichtbar ist, sieht das Finanzamt nur eine Zahl — nicht, wie sie zustande kam. Eine kurze Aufstellung als Beilage zur Erklärung erspart Rückfragen und wirkt deutlich besser als eine nachgereichte Erklärung zwei Jahre später.
Was Du ansetzen kannst
| Posten | Einordnung |
|---|---|
| Broker-Pauschalgebühren (Inactivity, Maintenance) | unmittelbarer Aufwand, unstrittig |
| Marktdaten-Abos des Brokers | unmittelbarer Aufwand, unstrittig |
| Börsenbriefe, Analysedienste | in aller Regel unproblematisch |
| Software-Abos (Charting, Auswertung, TWS-Add-ons) | in aller Regel unproblematisch |
| Fachliteratur | wenn fachspezifisch, nicht allgemeinbildend |
| Anteilige Hardware (Monitor, Rechner) | nur mit Aufteilungsschlüssel, AfA-Regeln beachten |
| Anteiliger Internetanschluss | nur mit Aufteilungsschlüssel |
| Fortbildung, Seminare | heikel, siehe unten |
| Steuerberatung, Steuersoftware | anteilig, soweit sie den Z7-Topf betrifft |
Zwei Abgrenzungen, die regelmäßig falsch laufen:
Stückzinsen sind keine Werbungskosten. Wenn Du eine Anleihe zwischen zwei Kupons kaufst, zahlst Du dem Verkäufer die aufgelaufenen Zinsen. Im Broker-Report steht das oft als „Bond Interest Paid" und sieht aus wie ein Zinsaufwand. Es ist aber ein Teil des Kaufpreises und gehört in die Anschaffungskosten, nicht in die Werbungskosten.
Fortbildung ja, Ausbildung nein. Wer sich als bereits aktiver Trader weiterbildet, hat Werbungskosten. Wer ein Seminar besucht, um das Traden überhaupt erst zu lernen, hat sie nicht — das ist Anfangsausbildung. Die Grenze ist im Einzelfall unscharf, und sie ist genau die Stelle, an der eine Prüfung ansetzt. Im Startjahr würde ich die Position gar nicht erst ansetzen.
Der schwierige Teil: Kosten, die beiden Töpfen dienen
Hier hört die saubere Theorie auf. Dein Datenfeed liefert Kurse für Optionen und für Aktien. Der Börsenbrief bespricht beides. Die Steuerberatung betrifft die ganze Erklärung. Abziehbar ist aber nur der Teil, der auf den Z7-Topf entfällt — der Rest fällt unter das Abzugsverbot.
Es braucht also einen Aufteilungsschlüssel, und der muss nachvollziehbar sein. Ein brauchbarer Maßstab ist das Aktivitätsvolumen je Topf: die Summe der Beträge, um die es in jedem Topf tatsächlich ging, jeweils als Absolutwert. Absolutwert deshalb, weil ein Datenfeed einen Verlusttrade genauso bedient hat wie einen Gewinntrade — für die Frage „wofür war das Abo da" zählt die Aktivität, nicht das Ergebnis.
Ein Beispiel: Bewegen sich in einem Jahr 120.000 € Umsatz im Optionentopf und 60.000 € im Aktientopf, entfallen zwei Drittel auf Z7. Von einem Datenfeed für 240 € sind dann 160 € ansetzbar.
Zwei Dinge dazu, die man wissen sollte. Erstens schwankt so ein Schlüssel von Jahr zu Jahr erheblich — es ist völlig normal, dass er in einem Jahr bei 64 % liegt und im nächsten bei 77 %. Zweitens ist er eine Schätzung und keine Messung. Er muss nicht perfekt sein, aber er muss begründet und über die Jahre konsistent sein. Wer den Maßstab jedes Jahr so wählt, wie er gerade günstiger ist, liefert das Argument gegen sich selbst.
Der harte Fall: Margin-Zinsen
Und dann gibt es einen Posten, bei dem auch ein guter Schlüssel an eine Grenze stößt.
Wenn Du auf Kredit handelst, verzinst der Broker den Sollsaldo. Bei IBKR und CapTrader ist das eine einzige Zahl auf den Gesamtsaldo des Kontos — nicht pro Position, nicht pro Topf. Der Broker selbst weiß nicht, welcher Euro Zinsen welche Position finanziert hat, weil die Frage in seiner Buchhaltung gar nicht existiert.
Für die steuerliche Zuordnung ist sie aber entscheidend, und die Fälle liegen weit auseinander:
- Du wirst aus einem Short Put angedient und musst die Aktien abnehmen. Das Konto rutscht ins Soll, Zinsen fallen an. Ausgelöst hat das ein Optionsgeschäft — finanziert wird jetzt aber eine Aktienposition.
- Du kaufst schlicht Aktien auf Kredit. Mit Optionen hat das nichts zu tun; der Zins dient einer Einkunft, bei der jeder Abzug gesperrt ist.
- Du hinterlegst Sicherheiten für Stillhalterpositionen. Das ist der Fall, der am klarsten in den Z7-Topf gehört.
In der Praxis laufen alle drei über denselben Sollsaldo und erscheinen in derselben Zahl.
Eine saubere Antwort gibt es hier nicht, und ich will auch keine vortäuschen. Wer die Zinsen vollständig dem Z7-Topf zurechnet, weil sie „aus dem Handeln entstehen", setzt möglicherweise zu viel an. Wer sie ganz weglässt, verschenkt in Jahren mit hohen Zinssätzen einen dreistelligen Betrag. Der Mittelweg — derselbe Aufteilungsschlüssel wie bei den übrigen gemischten Kosten — ist der verteidigungsfähigste, aber auch er ist eine Schätzung.
Wenn dieser Posten bei Dir nennenswert groß ist, ist das eine der wenigen Fragen, die eine konkrete Abstimmung mit dem Steuerberater wirklich wert sind. Und es lohnt sich, die Antwort zu dokumentieren, solange man sie noch begründen kann.
Was das in Zahlen ausmacht
Nehmen wir einen Angestellten mit 55.000 € Bruttojahreseinkommen, der nebenbei Optionen schreibt und damit 12.000 € Gewinn macht.
Diese 12.000 € kommen zum Lohn dazu. Das zu versteuernde Einkommen liegt damit bei 67.000 € und fällt in die Stufe von 36.458 bis 70.365 €, also 40 % Grenzsteuersatz (§ 33 Abs 1 EStG in der für 2026 geltenden Fassung).
Angenommene Werbungskosten:
| Posten | Betrag | anrechenbar |
|---|---|---|
| Broker-Pauschalgebühren | 180 € | 180 € |
| Marktdaten-Abo | 240 € | 160 € (⅔) |
| Börsenbrief | 450 € | 300 € (⅔) |
| Auswertungssoftware | 300 € | 200 € (⅔) |
| Summe | 1.170 € | 840 € |
Statt 12.000 € sind 11.160 € zu versteuern. Die Ersparnis beträgt rund 336 € — bei Kosten, die Du ohnehin hattest.
Dieselben 840 € bei einem reinen Aktiendepot: 0 €. Nicht weniger Ersparnis, sondern gar keine.
Zwei Feinheiten, die in Rechenbeispielen gern unterschlagen werden. Der Abzug wirkt progressiv von oben — er nimmt Dir zuerst die teuersten Einkommensteile weg. Liegst Du knapp über einer Tarifstufe, kann ein Teil des Abzugs zum niedrigeren Satz wirken, und die Ersparnis ist kleiner als „Grenzsteuersatz mal Summe". Und die Werbungskosten mindern den Topf, nicht die Steuer: Wer im Z7-Topf ohnehin bei null liegt, hat von ihnen im laufenden Jahr nichts.
Die Falle im Verlustjahr
Damit zum unangenehmen Teil, den man beim Thema Werbungskosten gern übersieht.
Werbungskosten machen einen Z7-Verlust größer. Und Verluste in diesem Topf sind besonders wenig wert, gleich dreifach: Sie lassen sich nicht mit Aktiengewinnen verrechnen — die Töpfe sind getrennt. Sie lassen sich nicht ins nächste Jahr vortragen. Und sie lassen sich auch nicht gegen Deinen Lohn stellen, denn § 27 Abs 8 Z 4 EStG sagt ausdrücklich, dass nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen „nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden" dürfen. Was am 31.12. übrig ist, ist weg.
Ein Beispiel: Du hast 2.000 € Optionsverlust und 1.200 € Werbungskosten. Der Verlust wächst auf 3.200 €. Steuerlich bringt Dir keiner der beiden Beträge irgendetwas, wenn Du im selben Jahr keine anderen Z7-Gewinne hast.
Praktisch heißt das nicht „Werbungskosten weglassen" — sie gehören trotzdem in die Erklärung, schon der Vollständigkeit halber. Es heißt: Erwarte Dir in einem Verlustjahr keine Ersparnis, und plane Ausgaben mit Wahlfreiheit — eine Fortbildung, eine Softwarelizenz — eher in ein Jahr, in dem der Topf im Plus steht.
Was das Finanzamt prüfen wird
Die Rechtsgrundlage ist eindeutig. Die Praxis ist es nicht. Worauf Du Dich einstellen solltest:
Der Zusammenhang muss stimmen. Broker-Gebühren und Marktdaten sind unmittelbar zuordenbar. Bei einem Fortbildungsseminar an einem attraktiven Ort wird genauer hingesehen.
Gemischt genutztes braucht einen Schlüssel. Bei Internet, Hardware und Beratung verlangt die Finanz eine nachvollziehbare Aufteilung. Eine kurze Notiz zum Beleg („Monitor für Handelsplattform, 70 % beruflich") ist wenig Aufwand und der Unterschied zwischen anerkannt und gestrichen.
Belege aufheben. Sieben Jahre. Die Rückfrage kommt oft erst, wenn man die Rechnung längst weggeworfen hat.
Meine Empfehlung: Fang bei den eindeutigen Posten an. Broker-Gebühren, Marktdaten, Software, Börsenbrief — dort ist der Zusammenhang unmittelbar und es gibt kein Aufteilungsproblem. Die kleinen, streitanfälligen Positionen bringen wenig Ersparnis und viel Angriffsfläche.
Und wenn ich Regelbesteuerung wähle?
Naheliegende Idee: Wenn ich ohnehin für alle Kapitaleinkünfte den Tarif beantrage (§ 27a Abs 5 EStG), müssten dann nicht auch dort die Werbungskosten aufleben?
Der Wortlaut spricht dagegen. Das Abzugsverbot knüpft daran, dass der Sondersatz anwendbar ist — nicht daran, dass er tatsächlich angewendet wird. Die Regelbesteuerungsoption ersetzt nach dem Gesetzestext den Steuersatz („anstelle der besonderen Steuersätze"), sie ändert aber nichts daran, dass die Einkünfte solche sind, auf die der Sondersatz anwendbar wäre.
Das Ergebnis ist eine Asymmetrie, die viele als unbefriedigend empfinden: Zwei Kapitaleinkünfte werden im selben Bescheid mit demselben Tarif besteuert, aber nur bei einer davon sind die Kosten abziehbar. Ob das verfassungsrechtlich haltbar ist, wird in der Literatur diskutiert und ist nicht abschließend geklärt. Wer darauf bauen will, dass die Regelbesteuerung den Abzug öffnet, sollte das vorher mit dem Steuerberater besprechen — und wissen, dass er sich damit gegen den Wortlaut stellt.
Wie DepotTax das rechnet
Die Trennung ist im Tool von unten nach oben eingebaut, nicht nachträglich aufgesetzt. Jede realisierte Position wird einem Topf zugeordnet, und die Rechenregel folgt dem Topf: Im 27,5-%-Topf bleibt der Gewinn brutto, die Kommission wird zwar ausgewiesen, aber nicht abgezogen. Im Z7-Topf gehen Kommission und Handelsabgaben direkt in das Ergebnis ein.
Die Werbungskosten erfasst Du einzeln mit Kategorie, Beschreibung und Betrag — nicht als eine Summe. Für gemischt nutzbare Posten schlägt das Tool den Anteil nach dem oben beschriebenen Aktivitätsvolumen vor und zeigt den Prozentsatz offen an; überschreiben kannst Du ihn pro Posten. Broker-Gebühren und Margin-Zinsen liest es direkt aus den Kontobewegungen ein, damit sie nicht vergessen werden.
Die Ersparnis wird tarif-integriert gerechnet, also als Differenz der Steuer vor und nach Abzug — nicht als „Grenzsteuersatz mal Summe", was den Effekt an einer Stufengrenze deutlich überzeichnen würde.
Dass jeder Posten einzeln steht, ist Absicht: Dein Steuerberater soll jede Position gezielt prüfen und einzelne streichen können, bevor die Nettozahl in KZ 857 wandert.
🛠 DepotTax liest die IBKR-/CapTrader-FlexQuery aus und liefert die fertige E1kv-Kennzahlenübersicht als PDF — mit Herleitung bis auf die einzelne Transaktion. Aktuell in geschlossener Beta.
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Quellen
Alle Gesetzeszitate im Volltext über das RIS, EStG 1988 in der geltenden Fassung:
- § 20 Abs 2 Z 2 EStG — Abzugsverbot, beschränkt auf Einkünfte, „auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist"
- § 27a Abs 2 Z 7 EStG — nicht verbriefte Derivate vom Sondersatz ausgenommen, Rückausnahme bei freiwilligem Steuerabzug durch eine Einrichtung nach § 95 Abs 2 Z 4
- § 27a Abs 4 Z 2 EStG — Anschaffungsnebenkosten bleiben bei Sondersatz-Einkünften außer Ansatz
- § 27a Abs 5 EStG — Regelbesteuerungsoption („anstelle der besonderen Steuersätze")
- § 16 Abs 1 EStG — Werbungskosten-Definition, Abzug bei der Einkunftsart, bei der sie erwachsen
- § 2 Abs 4 Z 2 EStG — Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
- § 33 Abs 1 EStG — Tarifstufen; die im Rechenbeispiel verwendeten Grenzen gelten für 2026 und werden jährlich nach § 33a valorisiert
- § 27 Abs 8 Z 3 und Z 4 EStG — Trennung der Töpfe und Verbot des Ausgleichs mit anderen Einkunftsarten; kein Verlustvortrag im Privatvermögen
- § 132 BAO — Aufbewahrungsfrist sieben Jahre
Dieser Artikel ist keine Steuerberatung, sondern eine Aufbereitung öffentlich zugänglicher Quellen. Insbesondere die Aufteilung gemischt genutzter Kosten und die Zuordnung von Margin-Zinsen sind Einzelfallfragen — dafür gilt: mit dem Steuerberater klären.