Scalable Capital ist jetzt steuereinfach — und der Wechsel dorthin ist meldepflichtig
Stand: 2026-10-17 · Lesezeit: ~9 Minuten · Gilt für: Österreicher mit Depot bei Scalable Capital — und sinngemäß für jeden Übertrag von einem ausländischen Broker zu einer österreichischen Depotstelle
Seit dem 8. Oktober 2026 hat Scalable Capital eine Bankniederlassung in Wien und führt darüber die Kapitalertragsteuer automatisch ans Finanzamt ab. Für österreichische Anleger ist das die Nachricht, auf die viele jahrelang gewartet haben: kein E1kv mehr, keine Kennzahlen, keine Eigenberechnung.
Nur gilt sie noch nicht für alle. Und für die, für die sie später gilt, hängt am Wechsel eine Frist, die einen Monat lang ist, nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf nichts mehr zu retten ist — auch keine Selbstanzeige.
Der Reihe nach.
Bist Du überhaupt schon betroffen?
Es gibt zwei Gruppen, und sie haben nichts miteinander zu tun außer dem Namen des Brokers.
Neukunden — Depot ab 8. Oktober 2026 eröffnet. Du bist Kunde der österreichischen Niederlassung, hast eine österreichische IBAN, und die KESt wird einbehalten. Deine Erträge sind damit endbesteuert, eine Steuererklärung brauchst Du dafür grundsätzlich nicht.
Bestandskunden — Depot vor diesem Datum eröffnet. Du bleibst vorerst Kunde der deutschen Scalable Capital Bank GmbH, hast eine deutsche IBAN, und es wird keine österreichische KESt abgezogen. Du berechnest und erklärst weiter selbst. Scalable informiert per E-Mail, sobald der Wechsel möglich ist; ein Termin steht nicht fest, und beschleunigen lässt er sich nicht.
Die IBAN ist also der Test, den Du in zehn Sekunden selbst machen kannst: beginnt sie mit AT, bist Du umgestellt. Beginnt sie mit DE, nicht.
Dasselbe Muster gab es bei Trade Republic schon einmal: Die haben am 24. April 2025 umgestellt. Wer das miterlebt hat, kennt die Folgefrage, um die es in diesem Artikel geht — nur war sie damals rechtlich noch eine andere. Dazu gleich.
Was „steuereinfach" wirklich bedeutet — und was nicht
Steuereinfach heißt: Die depotführende Stelle sitzt im Inland und ist damit Abzugsverpflichteter. Sie zieht die KESt ab und führt sie ab, und damit ist Deine Steuer abgegolten (§ 97 EStG). Eine ausländische Stelle kann das nicht, egal wie gut ihr Steuerreport ist — deshalb ist ein deutscher Broker für Österreich nie steuereinfach, auch wenn er eine hübsche Jahresbescheinigung schickt. Wir haben das in „KESt-endbesteuert" — was das wirklich heißt auseinandergenommen.
Was steuereinfach nicht heißt:
- Es gilt nicht rückwirkend. Alles, was vor Deiner Umstellung passiert ist, bleibt Deine Sache.
- Der Verlustausgleich endet am Depotrand. Innerhalb des Depots rechnet Scalable Gewinne und Verluste nach eigener Angabe automatisch gegeneinander. Über mehrere Banken hinweg kann das keine Bank leisten — das geht nur über die Steuererklärung. Wer also neben Scalable noch ein Depot bei IBKR, Trading 212 oder einer österreichischen Bank hat, hat weiter etwas zu tun, wenn sich Verluste und Gewinne auf verschiedene Häuser verteilen.
- Zinsen laufen mit 25 %, nicht mit 27,5 % — der eigene Satz für Geldeinlagen bei Kreditinstituten.
Der Haken: Der Wechsel selbst ist ein Depotübertrag
Und hier kommt der Teil, über den die Vergleichsportale in einem Halbsatz hinweggehen.
Wenn Deine Papiere vom deutschen Haus auf die Wiener Niederlassung wandern, verlassen sie eine ausländische depotführende Stelle und landen bei einer inländischen. Dass oben in beiden Fällen „Scalable Capital" steht, ändert daran nichts: Für das Steuerrecht ist entscheidend, welche Stelle das Depot führt, und eine inländische Zweigstelle eines EU-Kreditinstituts ist eine eigene, inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs 2 Z 2 EStG). Genau deshalb kann sie überhaupt KESt abziehen.
Ein solcher Übertrag gilt in Österreich grundsätzlich als Veräußerung — als hättest Du alles verkauft (§ 27 Abs 6 Z 2 EStG). Steuerneutral bleibt er nur, wenn gemeldet wird.
Und seit dem 1. Juli 2026 gilt das auch für die Richtung ins Inland. Das ist neu: Eingeführt mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025, anzuwenden auf Überträge ab diesem Datum. Vorher war der Übertrag aus dem Ausland auf ein inländisches Depot kein Meldefall — wer sich auf älteres Halbwissen oder einen Forenbeitrag von 2024 verlässt, läuft genau hier hinein.
Die Meldung macht Du, nicht die Bank. Bei einem Übertrag von einer inländischen auf eine andere inländische Stelle beauftragt man einfach die alte Bank, die Anschaffungskosten weiterzugeben — fertig. Kommen die Papiere aber aus dem Ausland, kann das Finanzamt die ausländische Stelle zu nichts verpflichten. Die Mitteilung obliegt deshalb dem Steuerpflichtigen selbst, und zwar innerhalb eines Monats. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Was passiert, wenn Du es verpasst
Dann gilt der Übertrag als Verkauf, zum Zeitpunkt der Übertragung. Der bis dahin aufgelaufene Kursgewinn wird steuerpflichtig, obwohl Du nichts verkauft und keinen Cent bekommen hast. Zwei Dinge machen das schlimmer als eine normale verpasste Frist:
- Es ist nicht reparierbar. Die Veräußerungsfiktion lässt sich nachträglich nicht rückgängig machen.
- Eine Selbstanzeige hilft nicht. Es handelt sich nicht um eine verschwiegene Abgabe, die man nachmelden kann, sondern um eine Rechtsfolge, die mit dem Fristablauf eintritt.
Bei einem Depot mit zehn Jahren Buy-and-hold und entsprechenden Buchgewinnen ist das schnell ein fünfstelliger Betrag für ein Versäumnis, von dem man nicht einmal wusste, dass es eines war.
Wie die Meldung geht
Seit dem 2. Juli 2026 läuft sie elektronisch über FinanzOnline unter „Weitere Services – Depotübertragung". Zu melden sind:
- die übertragenen Wertpapiere,
- ihre Anschaffungskosten,
- die Stelle, auf die übertragen wird.
In der BMF-Systematik heißt Dein Fall 274Z: „Übertragungen auf ein Depot der-/desselben Steuerpflichtigen von einer ausländischen auf eine inländische depotführende Stelle". Das ist der vierte Teilstrich, zweiter Fall des § 27 Abs 6 Z 2. Die Unterscheidung lohnt sich zu kennen, weil daneben der sehr ähnliche Fall 274T steht — Ausland auf Ausland. Das ist der Fall, den wir beim Umzug von Trading 212 nach Ratingen beschrieben haben. Gleiche Frist, anderer Code.
Falls Du Dich beim Ausfüllen vertippst: Eine Berichtigung ist ebenfalls innerhalb eines Monats möglich.
Das ist Scalable-Kunden schon einmal passiert
Wer das Gefühl hat, so etwas schon erlebt zu haben, erinnert sich richtig. Am 6. und 7. Dezember 2025 hat Scalable die Depots seiner österreichischen Kunden von Baader auf das eigene System übertragen — ursprünglich für Anfang November geplant und dann um rund einen Monat verschoben. Auch das war ein meldepflichtiger Depotübertrag, damals zwischen zwei ausländischen Stellen, also der Fall 274T.
Zwei Dinge daran sind für heute wichtig.
Erstens das Verhalten des Brokers: Scalable hat damals rund zwei Wochen nach dem Übertrag einen gemeinsam mit KPMG erstellten Bericht in die Postfächer gelegt, mit den übertragenen Wertpapieren und ihren Anschaffungskosten, ausdrücklich als Grundlage für die Finanzamtsmeldung — und mit dem Hinweis, dass die Verantwortung für die Richtigkeit beim Kunden bleibt. Daraus lässt sich zweierlei lernen: Du bekommst Unterlagen, und Du bekommst sie nicht sofort. Von Deinem Monat ist dann schon die Hälfte vorbei.
Zweitens das Timing: Der Termin wurde verschoben. Wer sich auf ein angekündigtes Datum verlässt und die Frist daran hängt, rechnet womöglich falsch. Maßgeblich ist der tatsächliche Übertrag, nicht der geplante — und den erkennst Du an Deinem Depotauszug, nicht an einer Pressemitteilung.
Ein offener Punkt, ehrlich gesagt
Es gibt eine Ausnahme im Gesetz für die Übertragung auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle — die braucht keine Meldung. Man könnte argumentieren, eine Zweigstelle sei keine andere Stelle, weil die Scalable Capital Bank GmbH dieselbe juristische Person bleibt.
Ich halte das für wenig tragfähig: Das Gesetz knüpft beim Begriff der depotführenden Stelle gerade nicht an die Rechtsperson, sondern daran, ob die Stelle im Inland sitzt und abzugsverpflichtet ist — sonst könnte die Wiener Niederlassung keine KESt einbehalten. Dazu kommt ein praktisches Argument: Scalable selbst weist darauf hin, dass mit dem Übertrag wohl eine Meldepflicht entsteht, und stellt dafür einen mit KPMG erstellten Steuerreport bereit. Wenn die Steuerberater des Brokers so planen, ist das ein deutliches Indiz.
Für Dich ist die Frage ohnehin asymmetrisch: Melden kostet ein Formular. Nicht melden kann 27,5 % auf Deine Buchgewinne kosten. Bei dieser Verteilung muss man die Rechtsfrage nicht abschließend lösen, um zu wissen, was man tut.
Die zweite Falle: Deine Anschaffungskosten müssen mitwandern
Die Meldung verhindert den fiktiven Verkauf. Sie löst aber nicht automatisch das zweite Problem — und das ist das, an dem im Alltag mehr Geld hängt.
Deine neue österreichische Depotstelle muss künftig die KESt berechnen. Dafür braucht sie Deine Anschaffungskosten. Kann sie die nicht belegen, darf sie nicht schätzen und nicht Dich fragen, sondern muss pauschale Anschaffungskosten ansetzen (§ 93 Abs 4 EStG). Die sehen so aus:
- Ausgangspunkt ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage,
- davon minus 0,5 % für jeden Monat seit der Anschaffung,
- aber mindestens der halbe gemeine Wert bei Einlage.
Nach gut acht Jahren ist der Abschlag bei der Untergrenze angekommen. Im Ergebnis setzt die Bank dann als Deinen Einstand die Hälfte des heutigen Werts an — unabhängig davon, was Du wirklich bezahlt hast. Bei einer Position, die sich verdreifacht hat, wird dadurch ein Teil Deines Kapitals als Gewinn besteuert.
Und die bittere Pointe: In diesem Fall hat der KESt-Abzug keine Endbesteuerungswirkung. Du musst die tatsächlichen Anschaffungskosten in der Veranlagung nachweisen — also doch eine Steuererklärung machen. Steuereinfach ohne Nachweis ist nicht steuereinfach.
Die gute Nachricht: Die Finanzamtsmeldung erledigt beides. Weil darin die Anschaffungskosten stehen, kannst Du sie der inländischen Bank als Nachweis vorlegen — und die darf die Werte übernehmen, solange ihr nichts Widersprüchliches bekannt ist. Ein Formular, zwei Probleme gelöst. Nur muss es eben rechtzeitig und mit richtigen Zahlen raus.
„Richtige Zahlen" heißt nach österreichischer Methode
Hier wird es für alle, die bei einem deutschen Broker liegen, unangenehm: Der Betrag, den Du melden musst, steht in keinem deutschen Steuerreport.
Deutschland rechnet nach dem Prinzip „zuerst gekauft, zuerst verkauft". Österreich schreibt den gleitenden Durchschnittspreis vor (§ 27a Abs 4 Z 3 EStG). Wer dieselbe Aktie mehrfach nachgekauft und zwischendurch Teile verkauft hat, hat deshalb zwei verschiedene Einstandswerte: einen in der deutschen Bescheinigung und einen, der für Österreich gilt. Zu melden ist der österreichische.
Dazu kommen zwei Korrekturen, die ein deutscher Report überhaupt nicht kennt:
- Thesaurierende ETFs: Jeder bereits versteuerte ausschüttungsgleiche Ertrag erhöht Deine Anschaffungskosten. Wer das weglässt, meldet zu niedrige Werte und zahlt beim späteren Verkauf doppelt. Details in KZ 937 und die Anschaffungswerts-Korrektur.
- Kaufspesen: In Deutschland erhöhen sie die Anschaffungskosten, in Österreich dürfen sie bei Privatvermögen nicht angesetzt werden (§ 27a Abs 4 Z 2 EStG). Ein aus deutschen Daten übernommener Einstand ist deshalb systematisch zu hoch.
Unterm Strich: Eine deutsche Jahresbescheinigung ist für die österreichische Meldung kein Ersatz für eine eigene Rechnung. Sie ist in sich korrekt und beantwortet trotzdem eine andere Frage — warum das so ist, steht in Die Steuerbescheinigung Deines deutschen Brokers ist für Österreich fast wertlos.
Das Übergangsjahr: Du hast beides
Für das Kalenderjahr, in dem Du umgestellt wirst, zerfällt Dein Depot steuerlich in zwei Hälften:
| Zeitraum | Was gilt |
|---|---|
| vor der Umstellung | kein KESt-Abzug → Erträge selbst erklären, Beilage E1kv |
| ab der Umstellung | KESt einbehalten → endbesteuert, nichts zu erklären |
Für Bestandskunden heißt das konkret: Das gesamte Jahr 2026 erklärst Du selbst, weil der Wechsel heuer nicht mehr kommt — Überträge auf die Wiener Niederlassung sind derzeit noch nicht einmal möglich. Das Übergangsjahr wird 2027 oder später.
Wer bisher nur eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hat, braucht dafür zuerst den Wechsel auf die Einkommensteuererklärung: Von L1 auf E1 in FinanzOnline.
Deine Checkliste
Jetzt, bevor die E-Mail kommt:
- IBAN ansehen — AT oder DE? Damit weißt Du, in welcher Gruppe Du bist.
- Vollständige Transaktionshistorie herunterladen, solange Du Zugriff auf das alte Konto hast: alle Käufe, Verkäufe, Ausschüttungen, von Anfang an. Nach dem Wechsel ist das erfahrungsgemäß mühsamer.
- Anschaffungskosten nach österreichischer Methode ausrechnen — gleitender Durchschnitt, ohne Kaufspesen, mit AGE-Korrektur bei Thesaurierern. Das ist die Zahl, die später in die Meldung gehört.
Sobald die Umstellung läuft:
- Übertragungsdatum festhalten. Ab diesem Tag läuft der Monat.
- Meldung über FinanzOnline einbringen: „Weitere Services – Depotübertragung", Wertpapiere, Anschaffungskosten, übernehmende Stelle.
- Bestätigung aufbewahren — sie ist Dein Nachweis gegenüber der Bank für die Anschaffungskosten.
- Für das Übergangsjahr die E1kv für den Zeitraum vor der Umstellung nicht vergessen.
Wenn die Frist schon verstrichen ist: Das ist ein Fall für Deinen Steuerberater, nicht für Eigenregie. Sammle zuerst die Unterlagen von vor dem Übertrag, damit die Ausgangslage überhaupt belegbar bleibt.
Genau dafür gibt es DepotTax. Wir rechnen jeden Trade nach der österreichischen Pflichtmethode durch — gleitender Durchschnitt, ohne Anschaffungsnebenkosten, mit Korrektur um ausschüttungsgleiche Erträge — und zeigen Dir für jede offene Position den Einstandswert, den Du melden musst, mit Herleitung bis auf die einzelne Transaktion. Dazu die fertigen E1kv-Kennzahlen für den Zeitraum, der noch selbst zu erklären ist. Aktuell in geschlossener Beta.
In drei Sätzen
Scalable Capital ist seit 8. Oktober 2026 für Neukunden steuereinfach, Bestandskunden werden erst später umgestellt und erklären bis dahin alles selbst. Die Umstellung selbst ist ein Depotübertrag aus dem Ausland ins Inland, und den musst seit 1. Juli 2026 Du binnen eines Monats dem Finanzamt melden — sonst gilt er als Verkauf, unwiderruflich und ohne Selbstanzeige. Und weil in dieser Meldung Deine Anschaffungskosten stehen, entscheidet sie gleich mit darüber, ob Deine neue Bank künftig mit Deinen echten Einstandswerten rechnet oder mit der Pauschale aus § 93 Abs 4.
Verwandte Guides
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- Von L1 auf E1: der Erklärungswechsel in FinanzOnline
Quellen
- EStG § 27 Abs 6 Z 2, vierter Teilstrich zweiter Fall (Übertragung von einer ausländischen auf eine inländische depotführende Stelle, Mitteilung durch den Steuerpflichtigen binnen eines Monats), § 27a Abs 4 Z 2 und Z 3 (keine Anschaffungsnebenkosten, gleitender Durchschnittspreis), § 93 Abs 4 (pauschale Anschaffungskosten, keine Endbesteuerungswirkung), § 95 Abs 2 Z 2 (Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten als inländische depotführende Stelle), § 97 (Endbesteuerung) — RIS
- Abgabenänderungsgesetz 2025 — Einführung der Meldepflicht für Übertragungen ins Inland, anzuwenden auf Depotübertragungen ab 1.7.2026
- BDO Austria, „Finanzamtsmeldung bei Depotübertragungen ins Inland" — Monatsfrist nicht verlängerbar, keine Selbstanzeige, Meldung als Nachweis der Anschaffungskosten gegenüber der inländischen Depotbank (bdo.at)
- Bundesministerium für Finanzen, „Depotübertragung § 27 Abs. 6 EStG", Schnittstellenbeschreibung Stand 06.05.2026 — Fallcodes 273T, 274T, 274Z, 274A, 275T und die Monatsfrist für Berichtigungen (bmf.gv.at)
- broker-test.at, „Scalable Capital ist jetzt steuereinfach" und die zugehörige FAQ — Datum 8.10.2026, Wiener Bankniederlassung, Status der Bestandskunden, automatischer Verlustausgleich innerhalb des Depots, KPMG-Steuerreport, Überträge zur Niederlassung derzeit nicht möglich (Meldung, FAQ)
- broker-test.at, „Scalable Capital verschiebt Depotübertrag auf Dezember" (01.11.2025, aktualisiert 06.11.2025) — Übertrag von Baader auf Scalable am 6./7.12.2025, Monatsfrist über FinanzOnline, KPMG-Bericht rund zwei Wochen danach, Verantwortung beim Kunden (broker-test.at)
- broker-test.at, „Neue Meldepflichten ab 1. Juli 2026: Depotübertrag aus dem Ausland ins Inland" (broker-test.at)
Dieser Artikel ist keine Steuerberatung, sondern eine Aufbereitung öffentlich zugänglicher Quellen. Der Zeitpunkt der Umstellung für Bestandskunden stand bei Erscheinen nicht fest — maßgeblich ist die Information, die Du von Scalable Capital selbst erhältst. Ob Dein konkreter Wechsel meldepflichtig ist und mit welchen Werten, klär mit Deinem Steuerberater, insbesondere bei größeren Beständen oder wenn die Monatsfrist bereits läuft.